- Haustürgeschäfte
- Haus|türgeschäfte,im Rechtssinne Verträge über eine entgeltliche Leistung, die in bestimmten privaten und öffentlichen Bereichen abgeschlossen werden: an der Haustür, am Arbeitsplatz, bei Kaffeefahrten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege. Bei solchen Geschäften hat der Verbraucher gemäß dem Gesammelten über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. 1. 1986 in der Fassung vom 29. 6. 2000 während zwei Wochen ein Widerrufsrecht nach § 361 a BGB, wenn die Verhandlungen nicht auf seine Bestellung geführt wurden oder die Leistung nicht sofort erbracht wurde und ihr Wert 40 Euro übersteigt. Die Rechtsprechung wertet als Haustürgeschäfte auch solche Geschäfte, bei denen der Verkäufer die Bestellung provoziert hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat, nachdem beide Seiten ihre Leistung vollständig erbracht haben (§ 2 Haus türgeschäftewiderrufsgesetz. Nicht unter die gesetzliche Regelung der Haustürgeschäfte fallen z. B. Versicherungsverträge. Ist das Haustürgeschäft mit der Gewährung eines Kredits verbunden, gelten darüber hinaus die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes. (Verbraucherschutz)
Universal-Lexikon. 2012.